Die Satzung der Burschengemeinschaft Pastetten e.V.

§ 1 Ziel und Zweck.

1.1 Die Burschengemeinschaft Pastetten e.V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung.
1.2 Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt von Brauchtum, Geselligkeit und des Umweltschutzes.
1.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Brauchtumspflege und Förderung von sozialen Einrichtungen (Fendsbacher Hof).
1.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.6 Es darf keine Person durch Angabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name und Sitz

Name : Burschengemeinschaft Pastetten e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Ausschuss um Aufnahme nachsucht. Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers. Der Antragsteller muss männlich, mindestens 16 Jahre alt, ledig und in der Gemeinde Pastetten wohnhaft sein. Für die Aufnahme Auswärtiger und Verheirateter ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Vorstandssitzung Anwesenden notwendig.
3.2 Die Mitgliedschaft wird verloren durch Ausschluss auf Antrag des Ausschusses an die Mitgliederversammlung, wobei eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist, Austritt durch schriftliche Erklärung an den Verein und Nichterfüllung eine der unter § 3.1 aufgeführten Punkte.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
4.2 Weiterhin haben die Mitglieder das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
4.3 Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die Vereinssatzung einzuhalten, um einen ordnungsgemäßen Vereinsbetrieb zu gewährleisten.
4.4 Die Vereinsbeiträge sind rechtzeitig zu enrichten.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ausschuss.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. , dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden , jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Geldbeträge über 500,- Euro müßen durch den Ausschuss genehmigt werden.

§ 7 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, drei Schriftführer, drei Kassier und drei Beisitzer. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins kann in den Ausschuss gewählt werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Frühjahr jedes Jahres einberufen.
8.2 Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bis spätestens 14 Tage vorher. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
8.3 Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es wünscht.
8.4 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

§ 10 Beitrag und Aufnahmegebühr

10.1 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben !
10.2 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn der Mitgliedschaft, im übrigen zu Beginn jedes Kalenderjahres im voraus zu entrichten ist. Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt 20,- Euro.

$ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu müssen mehr als 75 % der Mitglieder anwesend sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pastetten, die es unmittelbar und ausschließlich für den Bereich Brauchtum, Geselligkeit und sozialen Zwecken zu verwenden hat.

$ 12 Haftung

Die Haftung des Vorstandes geht auf den gesamten Ausschuss über.Alle Mitglieder des Auschusses haften zu gleichen Teilen.